Absatz eins,Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, gegen die
- Ziffer einsein Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach Paragraph 268, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, eingeleitet und nach den Paragraphen 118 und 119 Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, fortgesetzt oder
- Ziffer 2ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Ziffer eins, oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.