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BGBl. I Nr. 197/2013

kundgemacht 26.09.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hebammengesetzes und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 197/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) 31314 § 0↗RIS↗
§ 22aneu
in Kraft 01.01.2014 – 17.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 197/2013 · danach: BGBl. I Nr. 8/2016 § 22a↗RIS↗

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, gegen die
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach Paragraph 268, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, eingeleitet und nach den Paragraphen 118 und 119 Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, fortgesetzt oder
    2. Ziffer 2
      ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
    worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Ziffer eins, oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
  2. Absatz 2,Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, die
    1. Ziffer eins
      wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder
    2. Ziffer 2
      wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
    zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (Paragraph 22,), verlängert werden.
  3. Absatz 3,Über eine Untersagung gemäß Absatz 2, hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglich
    1. Ziffer eins
      das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach Paragraph 268, ABGB bzw.
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
    in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Die Gerichte sind verpflichtet, der/dem Landeshauptfrau/-mann sowie dem Österreichischen Hebammengremium
    1. Ziffer eins
      die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters sowie
    2. Ziffer 2
      die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631,
    unverzüglich bekanntzugeben, soweit Hebammen hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
  5. Absatz 5,Vor einer Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Gegen eine Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.