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BGBl. I Nr. 211/2013

kundgemacht 27.12.2013 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)
Kundmachung BGBl. I Nr. 211/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG) 297 § 0↗RIS↗
§ 20neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2015) · idF BGBl. I Nr. 211/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 65/2015 § 20↗RIS↗

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, Tritt mit 1.9.2019 in Kraft)
    2. Ziffer 2
      Bildungsberatung (Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.9.2019 in Kraft)
  5. Absatz 5,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 beträgt jeweils 150 €.
  6. Absatz 6,Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 450 €.
  7. Absatz 7,Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer eins :, 400,0 €,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 2 :, 600,0 €,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 3 :, 720,0 €.
  8. Absatz 8,Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und gemäß Absatz 6 und Absatz 7, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.
§ 20geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1 (neu); Abs 4, Z 1 bis Z 3 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2015) · idF BGBl. I Nr. 211/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 65/2015 § 20↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2019) · idF BGBl. I Nr. 211/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 102/2018 § 20↗RIS↗
Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 20.
(1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
1. (Anm.: Tritt mit 1.9.2019 in Kraft)
1. Mentoring (§ 6),
2. Bildungsberatung (Abs. 2),
3. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).
(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(4) (Anm.: Tritt mit 1.9.2019 in Kraft) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung
1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 90 €,
2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 120 € und
3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 150 €.
(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 150 €.
… 6 unveränderte Absätze
(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 450 €.
(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
1. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 400,0 €,
2. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 600,0 €,
3. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 720,0 €.
(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.