BGBl. I Nr. 22/2013
Aufhebung des § 60 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 60 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60geändert ersetzt durch BGBl. I Nr. 68/2013Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 2; Abs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 5
Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 60.
(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1a und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 22/2013)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Die Rückkehrentscheidung wird zu einem Rückkehrverbot, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Das Rückkehrverbot wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 verbunden wurde.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.