BGBl. I Nr. 29/2013
Aufhebung des Wortes „Eheliche“ in § 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sowie des § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Wortes „Eheliche“ in § 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sowie des § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert nie in Kraft getretenAbs 1, Schlussteil (entfallen); Abs 3
Abstammung (Legitimation)
§ 7.
(1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn
a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder
b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 4)
(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 5; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 4) I Nr. 29/2013)
(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)