BGBl. I Nr. 38/2013
Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)
Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Pflichten der IVS-Diensteanbieter
Paragraph 7,
IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, beim Einsatz von IVS-Anwendungen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, für verbindlich erklärte Spezifikationen anzuwenden, gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, eingeführte Maßnahmen durchzuführen und gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, erlassene Verordnungen einzuhalten.