BGBl. I Nr. 24/2026
Änderung des IVS-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert2. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
Einführung intelligenter Verkehrssysteme
Spezifikationen
§ 7.
(2) Datenlieferanten haben auf Verlangen der Nationalen Stelle Nachweise über die Einhaltung der Spezifikationen zu erbringen.
(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 20) mit Verordnung Regelungen erlassen, soweit dies zur Durchführung der von der Kommission gemäß Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen erforderlich ist.