Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, zutreffen, nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 bis Absatz 4, durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung vorsehen:
- Ziffer einsErteilung von Anweisungen an Erdgasunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, Verteilergebietsmanager, Marktgebietsmanager, Betreiber des virtuellen Handelspunkts, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten über die Produktion, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel von Erdgas (Paragraph 28,);
- Ziffer 2Aufrufe und Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung von Erdgas sowie den Ausschluss von der Entnahme von Erdgas (Paragraph 29,);
- Ziffer 3Regelungen über die Lieferung von Erdgas von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (Paragraph 30,);
- Ziffer 4Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Großabnehmer, die aufgrund von Anordnungen gemäß Ziffer 2, den Erdgasverbrauch durch einen anderen Energieträger substituieren (Paragraph 31,);
- Ziffer 5Erteilung von Anweisungen oder Verfügungen
- Litera aan Erzeuger, die Kraft-Wärmekopplungsanlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh betreiben, sowie
- Litera ban Fernwärmeunternehmen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh,
Erdgas durch andere Energieträger soweit technisch möglich zu substituieren sowie die Vorlauftemperatur für die Einspeisung in das Fernwärmenetz abzusenken (Paragraph 32,); - Ziffer 6Aufrufe an Fernwärmeabnehmer über die Verwendung von Fernwärme (Paragraph 32,).