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BGBl. I Nr. 72/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 43111 § 0↗RIS↗
§ 20eneu
in Kraft 01.01.2014 – 30.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 72/2013 · danach: BGBl. I Nr. 66/2017 § 20e↗RIS↗

Rot-Weiß-Rot – Karte plus

Paragraph 20 e,

  1. Absatz eins,Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraphen 41 a, Absatz eins, 2 und 7, 47 Absatz 4, 56, Absatz 3, NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Ziffer 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
    3. Ziffer 3
      als Inhaber einer „Blauen Karte EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
    Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
  2. Absatz 2,Als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Erholungsurlaubes,
    2. Ziffer 2
      des Wochengeldbezugs,
    3. Ziffer 3
      einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
    4. Ziffer 4
      einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG,
    5. Ziffer 5
      eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
    6. Ziffer 6
      einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, gilt.
  3. Absatz 3,Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige regionale Geschäftsstelle die Bestätigung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.