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BGBl. I Nr. 66/2017

kundgemacht 22.05.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 322 § 0↗RIS↗
§ 20egeändertAbs 1 Z 2, Z 3; Abs 3
in Kraft 01.01.2014 – 30.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 72/2013 · danach: BGBl. I Nr. 66/2017 § 20e↗RIS↗
in Kraft 01.10.2017 – 30.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 66/2017 · danach: BGBl. I Nr. 67/2024 § 20e↗RIS↗
Rot-Weiß-Rot – Karte plus
§ 20e.
(1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§§§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 und oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
1. die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder
2. als Inhaber InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten zwölf 24 Monate zehn 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
3. als Inhaber InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
… 6 unveränderte Absätze
(2) Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten
1. eines Erholungsurlaubes,
2. des Wochengeldbezugs,
3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
4. einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
5. eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
6. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.
(3) Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.