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BGBl. I Nr. 80/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) 16 § 0↗RIS↗
§ 66geändertAbs 2; Abs 4, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 5
in Kraft 15.08.2012 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 66↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 26.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 · danach: BGBl. I Nr. 171/2021 § 66↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarkommission
§ 66.
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Tierärztekammer, im Folgenden als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen der Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt ist zulässig.
(3) Die Disziplinarkommission besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.
(4) Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin müssen Richterinnen bzw. Richter sein ist aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestellen. Weiters ist die ausreichende Anzahl von Mitgliedern aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder, wobei jeweils die Abteilungen gemäß § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, zu bestellen.
1. aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, und
2. aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder, wobei jeweils die Abteilungen gemäß § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen sind,
zu bestellen.
(5) Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und die dem Bundesministerium für Gesundheit zugehörigen Mitglieder der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Tierärztekammer von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit, die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Mitglieder vom Vorstand der Tierärztekammer über Vorschlag der Abteilungsausschüsse bestellt.
(6) Mitglieder von Organen der Tierärztekammer dürfen der Disziplinarkommission nicht angehören.
(7) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten und Barauslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung, die von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer festzusetzen ist.
(8) Der Personal- und Sachaufwand der Disziplinarkommission ist von der Tierärztekammer zu tragen.
Schlagworte
Zeitaufwand, Personalaufwand