BGBl. I Nr. 83/2013
DSG-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56geändert nie in Kraft getretenZ 2
Amtsbeschwerde
§ 56.
Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen Entscheidungen
1. der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden nach § 54 oder
2. der Datenschutzkommission Datenschutzbehörde über Beschwerden nach § 55.
Diese Beschwerdemöglichkeit kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen ausgeübt werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung.