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BGBl. I Nr. 84/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des KommAustria-Gesetzes, des ORF-Gesetzes, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes, des Parteiengesetzes und des Volksgruppengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz, das Parteiengesetz und das Volksgruppengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 111 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 01.10.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · danach: BGBl. I Nr. 84/2013 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 84/2013 · danach: BGBl. I Nr. 80/2023 § 3↗RIS↗
Einrichtung und Mitglieder der KommAustria
§ 3.
(1) Die KommAustria besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie drei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtwissenschaften Rechtswissenschaften oder die rechts- oder und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.
(2) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
(4) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.