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BGBl. I Nr. 80/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz und Änderung des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 9 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2014 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 84/2013 · danach: BGBl. I Nr. 80/2023 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.09.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 80/2023 · danach: BGBl. I Nr. 112/2023 § 3↗RIS↗
Einrichtung und Mitglieder der KommAustria
§ 3.
(1) Die KommAustria besteht aus fünf sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie drei fünf weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.
(2) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
(4) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.