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BGBl. I Nr. 98/2013

kundgemacht 18.06.2013 RIS↗Parlament↗
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013
Bundesgesetz mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltmanagementgesetz (UMG) 2301 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 1 Z 1 lit d
in Kraft 03.08.2004 – 18.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 99/2004 · danach: BGBl. I Nr. 98/2013 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 19.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 98/2013 § 23↗RIS↗
Absehen von Verwaltungsstrafen
§ 23.
(1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,
1. die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Art. 2 lit. eAnhang I der EMAS-Verordnung) festgestellt, hat und
a) innerhalb von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,
b) der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,
c) unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,
d) binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 lit. l Z 16 der EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-Organisationsverzeichnis EMAS-EMAS-Register beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder
2. Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß § 22 festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß § 22 Abs. 3a wieder hergestellt wurde.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Abs. 1 angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 VStG.
Schlagworte
Tierbestand