Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 105/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG 2022) 13 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 2 Z 1a (neu), Z 1b (neu)
in Kraft 01.09.1996 – 29.12.2014 · idF BGBl. Nr. 427/1996 · danach: BGBl. I Nr. 105/2014 § 15↗RIS↗
in Kraft 30.12.2014 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 105/2014 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 15↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung
§ 15.
(1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
1. durch Widerruf der Bewilligung;
2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:
1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
1a. wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
1b. wenn der Inhaber des Herstellungsbetriebes Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist erfüllt;
2. wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten keine Tabakwaren hergestellt, gelagert, bearbeitet oder verarbeitet wurden;
… 4 unveränderte Absätze
3. wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Tabaksteuer für die hergestellten, gelagerten, bearbeiteten oder verarbeiteten Tabakwaren gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Tabakwaren, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens in den freien Verkehr entnommen, soweit sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen werden.