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BGBl. I Nr. 106/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 125 § 0↗RIS↗
§ 321ineu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 106/2014 § 321i↗RIS↗

Unterlassen der Meldung einer Straftat

Paragraph 321 i,

Ein Vorgesetzter (Paragraph 321 g, Absatz 2,), der es unterlässt, eine Tat nach diesem Abschnitt, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich den für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.