die auf der Grundlage der Europäischen Schutzmaßnahme erteilten Anordnungen entsprechend zu ändern,
BGBl. I Nr. 107/2014
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) und des Strafregistergesetzes 1968 (EU-JZG-ÄndG 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
1916
§ 0↗RIS↗
§ 131neu
Folgen einer Änderung der Europäischen Schutzanordnung
Paragraph 131,
Übermittelt die zuständige Behörde des Anordnungsstaates eine geänderte Europäische Schutzanordnung, so hat das Gericht
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzmaßnahme abzulehnen, wenn dieser keine der in Paragraph 122, Absatz 2, angeführten Schutzmaßnahmen mehr zugrunde liegt, oder
- Ziffer 3nach Paragraph 126, Absatz 2, vorzugehen.