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BGBl. I Nr. 10/2014

kundgemacht 17.02.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) 8 § 0↗RIS↗
§ 18geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Tabelle
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2015) · idF BGBl. I Nr. 211/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 65/2015 § 18↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2015) · idF BGBl. I Nr. 10/2014 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 65/2015 § 18↗RIS↗
Entgelt
§ 18.
(1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:
in der
Entlohnungs-stufe
Euro
1
2.420 2.468,4
2
2.760 2.813,1
3
3.100 3.157,9
4
3.440 3.502,7
5
3.780 3.847,4
6
4.120 4.192,2
7
4.330 4.405,1
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
… 9 unveränderte Absätze
(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.
(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:
1. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
2. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
3. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
4. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
5. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.