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BGBl. I Nr. 2/2014

kundgemacht 21.01.2014 RIS↗
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2014× zu HDG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 22.01.2014 – 30.11.2019 · idF BGBl. I Nr. 2/2014 · danach: BGBl. I Nr. 102/2019 § 12↗RIS↗

Einheitskommandanten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden gleichgestellt
    1. Ziffer eins
      die Kommandanten
      1. Litera a
        eines abgesonderten Kommandos oder
      2. Litera b
        eines Transportes oder
      3. Litera c
        eines Kurses
      jeweils gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,
    2. Ziffer 2
      die Kommandanten heereseigener Sanitätseinrichtungen gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die in dieser Einrichtung
      1. Litera a
        in Dienstverwendung stehen oder
      2. Litera b
        sich in stationärer Krankenbehandlung befinden
      und nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,
    3. Ziffer 3
      die Kommandanten größerer militärischer Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Ziffer eins, oder 2 zuständig ist, und
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber
      1. Litera a
        Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
      2. Litera b
        Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
      3. Litera c
        anderen Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Ziffer eins bis 3 zuständig ist.
  2. Absatz 2,Gegenüber ranghöheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den Gleichgestellten nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 keine Strafbefugnis zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.
  3. Absatz 3,Ist ein Soldat sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Gleichgestellten unmittelbar unterstellt, so gilt der Letztgenannte als Disziplinarbehörde. Steht jedoch einem solchen Gleichgestellten auf Grund des Absatz 2, keine Strafbefugnis zu, so ist dessen nächsthöherer Vorgesetzter als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter Disziplinarbehörde.
  4. Absatz 4,Im Falle des Absatz 3, dürfen Gleichgestellte nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder nach Absatz 3, zweiter Satz ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient.