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BGBl. I Nr. 2/2014

kundgemacht 21.01.2014 RIS↗
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2014× zu HDG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 22.01.2014 – 08.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 2/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019 § 17↗RIS↗

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
    1. Ziffer eins
      während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder
    2. Ziffer 2
      vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
    3. Ziffer 3
      während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
    4. Ziffer 4
      während einer Außerdienststellung oder
    5. Ziffer 5
      während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder
    6. Ziffer 6
      während einer Dienstleistung im Ausland.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit
    1. Ziffer eins
      dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
    2. Ziffer 2
      der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, wenn das Mitglied
      1. Litera a
        auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
      2. Litera b
        die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,
      oder
    3. Ziffer 3
      der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder
    4. Ziffer 4
      dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
    5. Ziffer 5
      der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
    6. Ziffer 6
      der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.