Absatz eins,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
- Ziffer einswährend eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder
- Ziffer 2vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
- Ziffer 3während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
- Ziffer 4während einer Außerdienststellung oder
- Ziffer 5während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder
- Ziffer 6während einer Dienstleistung im Ausland.