Absatz eins,Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen
- Ziffer einsder Entlassung,
- Ziffer 2der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und
- Ziffer 3des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
dürfen im Verfahren vor der Disziplinarkommission jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.