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BGBl. I Nr. 45/2014

kundgemacht 09.07.2014 RIS↗Parlament↗
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 sowie Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems
Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.10.2014 – 15.11.2016 · idF BGBl. I Nr. 45/2014 · danach: BGBl. I Nr. 97/2016 § 9↗RIS↗

Bundesvertretung der Studierenden

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
    1. Ziffer eins
      55 gewählte Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
    2. Ziffer 2
      die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
    3. Ziffer 3
      die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
  2. Absatz 2,Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Einladung zu Sitzungen,
    2. Ziffer 2
      Erstellung der Tagesordnung,
    3. Ziffer 3
      Ablauf von Sitzungen,
    4. Ziffer 4
      Redezeitregelungen,
    5. Ziffer 5
      Abstimmungsgrundsätze,
    6. Ziffer 6
      fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
    7. Ziffer 7
      Organisation der Verwaltung,
    8. Ziffer 8
      Einrichtung von Referaten,
    9. Ziffer 9
      Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
    10. Ziffer 10
      allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung und
    11. Ziffer 11
      Regelungen betreffend die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.
  3. Absatz 3,In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
  4. Absatz 4,Die Satzung ist auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft.