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BGBl. I Nr. 97/2016

kundgemacht 15.11.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 und des Fachhochschul-Studiengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) 36 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2 Z 10, Z 11, Z 12 (neu)
in Kraft 01.10.2014 – 15.11.2016 · idF BGBl. I Nr. 45/2014 · danach: BGBl. I Nr. 97/2016 § 9↗RIS↗
in Kraft 16.11.2016 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 97/2016 · danach: BGBl. I Nr. 77/2021 § 9↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Bundesvertretung der Studierenden
§ 9.
(1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
1. 55 gewählte Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
2. die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
3. die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
1. Einladung zu Sitzungen,
2. Erstellung der Tagesordnung,
3. Ablauf von Sitzungen,
4. Redezeitregelungen,
5. Abstimmungsgrundsätze,
6. fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
7. Organisation der Verwaltung,
8. Einrichtung von Referaten,
9. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
10. allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung und,
11. Regelungen betreffend die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist. und
12. Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z. B. Jahrgangsvertretungswahlen) an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.
(3) In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) Die Satzung ist auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft