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BGBl. I Nr. 58/2014

kundgemacht 01.08.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2014× zu PVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 3111 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 3; Abs 4 Z 1
in Kraft 19.08.2009 – 01.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 77/2009 · danach: BGBl. I Nr. 58/2014 § 35↗RIS↗
in Kraft 02.08.2014 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 58/2014 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 35↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer
§ 35.
(1) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
1. für den Zentralausschuss und
2. für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
1. für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst Bildung und Kultur Frauen und
2. für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.