BGBl. I Nr. 76/2014
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 3
Tägliche Ruhezeit
§ 7.
(1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes gemäß § 4 ist den Dienstnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Beträgt die Tagesarbeitszeit zwischen acht und 13 Stunden, ist jeweils innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit um vier Stunden zu verlängern.
(3) Bei Nach verlängerten Diensten gemäß § 4 ist innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen eine die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern.