Einmalzahlung Bezugsanpassung für das Jahr 2015
§ 170a.
(1) Dem Beamten des Dienststandes, der nicht gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, Die in diesem Bundesgesetz, im Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen ist, gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 €, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt hat. 86/1948, im Richter- und Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984, im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, und im Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, angeführten Gehälter und Monatsentgelte sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen erhöhen sich ab 1. März 2015 um den um ein Zehntel eines Prozentpunkts erhöhten Durchschnitt der von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Monate Oktober 2013 bis September 2014 verlautbarten Indexzahl entsprechend dem Verbraucherpreisindex 2010 oder dem an seine Stelle tretenden Index.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Beamte am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.