Absatz eins,Den in Ziffer eins bis 14 angeführten Personen und Stellen sowie Personen, die bei den in Ziffer eins bis 14 genannten Personen und Stellen tätig sind, ist es untersagt, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben:
- Ziffer einsDer Abwicklungsbehörde;
- Ziffer 2der FMA;
- Ziffer 3dem Bundesministerium für Finanzen;
- Ziffer 4der Oesterreichische Nationalbank;
- Ziffer 5dem gemäß diesem Bundesgesetz bestellten vorläufigen Verwalter und Abwicklungsverwalter;
- Ziffer 6potenziellen Erwerbern, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
- Ziffer 7Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Berater, Bewertern und anderen von Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden, zuständigen Ministerien oder den unter Ziffer 6, genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten;
- Ziffer 8Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, BWG;
- Ziffer 9der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 75, WAG 2007;
- Ziffer 10der für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
- Ziffer 11anderen am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
- Ziffer 12einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit;
- Ziffer 13sonstigen Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die gemäß Ziffer eins bis 12 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;
- Ziffer 14vor, während und nach ihrer Amtszeit dem höheren Management, den Mitgliedern des Leitungsorgans und sonstigen Mitarbeitern der in den Ziffer eins bis 12 genannten Personen und Stellen oder Behörden.