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BGBl. I Nr. 98/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes und des Stabilitätsabgabegesetzes und Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Insolvenzordnung, das Übernahmegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz und das Stabilitätsabgabegesetz geändert werden sowie das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) neu § 0↗RIS↗
§ 120neu
in Kraft 01.01.2015 – 14.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 98/2014 · danach: BGBl. I Nr. 117/2015 § 120↗RIS↗

8. Hauptstück
Geheimhaltung und Informationsaustausch

Geheimhaltung

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Den in Ziffer eins bis 14 angeführten Personen und Stellen sowie Personen, die bei den in Ziffer eins bis 14 genannten Personen und Stellen tätig sind, ist es untersagt, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben:
    1. Ziffer eins
      Der Abwicklungsbehörde;
    2. Ziffer 2
      der FMA;
    3. Ziffer 3
      dem Bundesministerium für Finanzen;
    4. Ziffer 4
      der Oesterreichische Nationalbank;
    5. Ziffer 5
      dem gemäß diesem Bundesgesetz bestellten vorläufigen Verwalter und Abwicklungsverwalter;
    6. Ziffer 6
      potenziellen Erwerbern, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
    7. Ziffer 7
      Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Berater, Bewertern und anderen von Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden, zuständigen Ministerien oder den unter Ziffer 6, genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten;
    8. Ziffer 8
      Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, BWG;
    9. Ziffer 9
      der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 75, WAG 2007;
    10. Ziffer 10
      der für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
    11. Ziffer 11
      anderen am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
    12. Ziffer 12
      einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit;
    13. Ziffer 13
      sonstigen Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die gemäß Ziffer eins bis 12 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;
    14. Ziffer 14
      vor, während und nach ihrer Amtszeit dem höheren Management, den Mitgliedern des Leitungsorgans und sonstigen Mitarbeitern der in den Ziffer eins bis 12 genannten Personen und Stellen oder Behörden.
  2. Absatz 2,Vertrauliche Informationen sind Informationen, die die in Ziffer eins bis 14 genannten Personen und Stellen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Bundesgesetz erhalten haben sowie jedenfalls solche, die aufgrund des Paragraph 14, Absatz 2, FMABG oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift oder des Unionsrechts geheim zu halten sind.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, ist der Austausch von jeglichen Informationen zwischen Mitarbeitern innerhalb einer der in Ziffer eins bis 11 Stellen jedenfalls zulässig.
  4. Absatz 4,Institute und einer Gruppe angehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Begriff „Gruppe“ auch jene Unternehmen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 einer Gruppe angehören.
  5. Absatz 5,Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten die bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Schadenersatz, wobei Paragraph 3, Absatz 9, anzuwenden ist.
  6. Absatz 6,Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen über die Weitergabe von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.