Absatz eins,Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist ausschließlich in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlichen Umfang für folgende Maßnahmen zu verwenden:
- Ziffer einsBesicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit;
- Ziffer 2Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
- Ziffer 3Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;
- Ziffer 4Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
- Ziffer 5Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß Paragraph 108,;
- Ziffer 6Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Institut anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 86, Absatz 4 und Paragraph 87, auszuschließen;
- Ziffer 7Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß Paragraph 129, oder
- Ziffer 8Kombination der in den Ziffer eins bis 7 genannten Maßnahmen.