BGBl. I Nr. 159/2015
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 124geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 6; Abs 3
Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
§ 124.
(1) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist ausschließlich in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen erforderlichen Umfang für folgende Maßnahmen zu verwenden:
1. Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des der in Abwicklung befindlichen Instituts Bestimmten Wertpapierfirma, seiner ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit;
2. Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, Gewährung von Darlehen an eine in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
3. Erwerb von Vermögenswerten des einer in Abwicklung befindlichen Instituts Bestimmten Wertpapierfirma;
4. Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
5. Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß § 108;
6. Beitragsleistungen an das die in Abwicklung befindliche Institut Bestimmte Wertpapierfirma anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 86 Abs. 4 und § 87 auszuschließen;
7. Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß § 129 oder
8. Kombination der in den Z 1 bis 7 genannten Maßnahmen.
(2) Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.
(3) Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste eines Instituts einer Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um ein solches Institut eine Bestimmte Wertpapierfirma oder Unternehmen EU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste eines Instituts einer Bestimmten Wertpapierfirma oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 87.