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BGBl. I Nr. 98/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes und des Stabilitätsabgabegesetzes und Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Insolvenzordnung, das Übernahmegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz und das Stabilitätsabgabegesetz geändert werden sowie das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) neu § 0↗RIS↗
§ 132neu
in Kraft 01.01.2015 – 14.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 98/2014 · danach: BGBl. I Nr. 117/2015 § 132↗RIS↗

Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet die Einlagensicherungseinrichtung, der das Institut angehört, für Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird, für den Betrag, um den die gesicherten Einlagen ohne Anwendung der Ausnahme gemäß Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, hypothetisch herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden, in dem Ausmaß, in dem gesicherte Einleger ohne Anwendung der Ausnahme gemäß Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, hypothetisch Verluste erlitten hätten.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung ist in keinem Fall höher als jene, die im Falle des Konkurses des Instituts bestünde.
  3. Absatz 3,Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, hat die Einlagensicherungseinrichtung keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, zu leisten.
  4. Absatz 4,Wenn bei der Bewertung gemäß Paragraph 107, festgestellt wird, dass der Beitrag der Einlagensicherungseinrichtung zur Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Verwertung des Instituts nach dem Konkursverfahren erlitten hätte, hat die Einlagensicherungseinrichtung Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 108,
  5. Absatz 5,Die Einlagensicherungseinrichtungen haben der Abwicklungsbehörde die für die Berechnung nach Absatz eins, erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Die Festlegung des Betrags, für den die Einlagensicherungseinrichtung gemäß Absatz eins, haftet, hat den in Paragraph 57, genannten Bedingungen zu entsprechen.
  7. Absatz 7,Der Beitrag aus der Einlagensicherungseinrichtung für den Zweck des Absatz eins, ist in Aktiva gemäß Ziffer eins, der Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1 BWG zu zahlen.
  8. Absatz 8,Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Einlagensicherungseinrichtung gemäß den Paragraphen 93, ff BWG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Artikel 6, der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder es übersteigt.
  9. Absatz 9,Die Haftung der Einlagensicherungseinrichtung geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 50 vH seiner Zielausstattung gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2014/49/EU entspricht.