Absatz eins,Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet die Einlagensicherungseinrichtung, der das Institut angehört, für Folgendes:
- Ziffer einsFür den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird, für den Betrag, um den die gesicherten Einlagen ohne Anwendung der Ausnahme gemäß Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, hypothetisch herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, auszugleichen oder
- Ziffer 2für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden, in dem Ausmaß, in dem gesicherte Einleger ohne Anwendung der Ausnahme gemäß Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, hypothetisch Verluste erlitten hätten.