Absatz eins,Liegen bei einem Institut oder einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52, oder die Voraussetzungen zur Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 71, vor, hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 72 und des Paragraph 88, anzuordnen, dass:
- Ziffer einszur Stärkung der Eigenmittel relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 umgewandelt werden und
- Ziffer 2zur Abdeckung von Verlusten gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ganz oder teilweise herabgeschrieben wird.