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BGBl. I Nr. 9/2014

kundgemacht 17.02.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung der Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2014× zu EuWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) 15 § 0↗RIS↗
§ 70geändertAbs 2
in Kraft 01.10.2011 – 17.02.2014 · idF BGBl. I Nr. 43/2011 · danach: BGBl. I Nr. 9/2014 § 70↗RIS↗
in Kraft 18.02.2014 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 9/2014 · danach: BGBl. I Nr. 7/2023 § 70↗RIS↗
Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 70.
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der bei der Bezirkswahlbehörde rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die im Stimmbezirk zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der im Stimmbezirk in Wahllokalen des Stimmbezirks gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).