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BGBl. I Nr. 105/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 14.08.2015 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 105/2015 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 8↗RIS↗

Weitere Verpflichtungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,AS-Stellen haben
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,
    2. Ziffer 2
      den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und
    4. Ziffer 4
      bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.
  2. Absatz 2,AS-Stellen haben Maßnahmen zu treffen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, sicherzustellen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Daten nur insoweit zu erheben und zu verwenden als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      die Löschung der personenbezogenen Daten in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen und
    3. Ziffer 3
      Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Datenschutzgesetz 2000 vorzunehmen, um die Daten vor Verlust, Zerstörung, Manipulation und dem Zugriff Unbefugter zu schützen.