Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 112/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 111363 § 0↗RIS↗
§ 276aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 130/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015 § 276↗RIS↗

Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte

Paragraph 276,

  1. Absatz eins,Wer ein Gerücht, von dem er weiß (Paragraph 5, Absatz 3,), daß es falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Hat die Tat
    1. Ziffer eins
      eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,
    2. Ziffer 2
      eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder
    3. Ziffer 3
      den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,
    so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.