Absatz eins,In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Konten und Depots aufzunehmen:
- Ziffer einsbei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
- Ziffer 2bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
- Ziffer 3allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, wobei Ziffer eins und Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden sind;
- Ziffer 4die Kontonummer bzw. Depotnummer,
- Ziffer 5der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,
- Ziffer 6die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes.