Absatz eins,Einlagen sind erstattungsfähig, mit folgenden Ausnahmen:
- Ziffer einsEinlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben;
- Ziffer 2Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- Ziffer 3Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem in Österreich geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Paragraph 165, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder in sonstigen Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2005/60/EG rechtskräftig verurteilt worden sind;
- Ziffer 4Einlagen von Finanzinstituten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- Ziffer 5Einlagen von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
- Ziffer 6Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den Paragraphen 40 bis 41 BWG festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den Paragraphen 40 bis 41 BWG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;
- Ziffer 7Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 13, Nr. 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG;
- Ziffer 8Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;
- Ziffer 9Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;
- Ziffer 10Einlagen von staatlichen Stellen, insbesondere Einlagen von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen und
- Ziffer 11Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.