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BGBl. I Nr. 117/2015

kundgemacht 14.08.2015 RIS↗Parlament↗
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Sparkassengesetzes und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 15.08.2015 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 117/2015 § 34↗RIS↗

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Paragraph 34,

Sicherungseinrichtungen haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. Ziffer eins
    Jede Unterschreitung der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds, die Maßnahmen, die gesetzt werden, um die Zielausstattung im Rahmen der Vorgaben dieses Bundesgesetzes sicherzustellen und den Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erneut erreicht wird;
  2. Ziffer 2
    den Verzug von Zahlungen durch Mitgliedsinstitute;
  3. Ziffer 3
    die Erhebung von Sonderbeiträgen und deren Höhe;
  4. Ziffer 4
    die Feststellung eines Fehlbetrags gemäß Paragraph 24, Absatz eins,;
  5. Ziffer 5
    Kreditanträge gemäß Paragraph 25, unter Beifügung aller wesentlichen Informationen;
  6. Ziffer 6
    die fehlende oder unzureichende Übermittlung von Informationen an Sicherungseinrichtungen durch Mitgliedsinstitute;
  7. Ziffer 7
    das Ausscheiden eines Mitgliedsinstitutes aus der Sicherungseinrichtung;
  8. Ziffer 8
    den geplanten Zusammenschluss von Sicherungseinrichtungen;
  9. Ziffer 9
    den Wechsel eines Mitgliedsinstituts in eine andere Sicherungseinrichtung und die Höhe des dabei zu übertragenden Anteils am Fondsvermögen;
  10. Ziffer 10
    den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit einem Einlagensicherungssystem;
Anmerkung, Ziffer 11, tritt mit 1.1.2019 in Kraft)
  1. Ziffer 12
    jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 7,;
  2. Ziffer 13
    jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes.