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BGBl. I Nr. 117/2015

kundgemacht 14.08.2015 RIS↗Parlament↗
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Sparkassengesetzes und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft ab 15.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 117/2015 § 41↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Mitgliedsinstituts
    1. Ziffer eins
      Beiträge gemäß den Paragraphen 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;
    2. Ziffer 2
      die Meldungen gemäß Paragraph 33, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    3. Ziffer 3
      die Pflichten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer Werbung entgegen der Vorgaben des Paragraph 38, Absatz 3, oder Paragraph 53, betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG die Pflichten gemäß Paragraph 37, Absatz 2, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung
    1. Ziffer eins
      die Pflichten gemäß Paragraph 2, verletzt;
    2. Ziffer 2
      die Pflichten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, verletzt;
    3. Ziffer 3
      die Pflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, verletzt;
    4. Ziffer 4
      die Pflichten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, verletzt;
    5. Ziffer 5
      die Pflichten gemäß Paragraph 27, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung
    1. Ziffer eins
      die Pflichten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder Paragraph 22, Absatz eins, verletzt;
    2. Ziffer 2
      die Pflichten gemäß Paragraph 31, Absatz 6, verletzt;
    3. Ziffer 3
      die Meldungen gemäß Paragraph 33, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    4. Ziffer 4
      eine unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 34, unterlässt;
    5. Ziffer 5
      die Pflichten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 34, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.