Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde oder eine von ihr hierzu befugte Person sind befugt, zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls die Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgrundstücke von Wirtschaftsakteuren zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit elektrische Betriebsmittel
- Ziffer einshergestellt werden,
- Ziffer 2erstmals verwendet werden,
- Ziffer 3zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt gelagert oder
- Ziffer 4ausgestellt werden.