Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge),
- Ziffer einsdie durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden oder
- Ziffer 2die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.