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BGBl. I Nr. 136/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG-Novelle 2015)
Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2015× zu SprG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) 1517 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil; Abs 1a (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 31.03.2016 · idF BGBl. I Nr. 161/2013 · danach: BGBl. I Nr. 136/2015 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.04.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 136/2015 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 44↗RIS↗
Verwaltungsübertretungen
§ 44.
(1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1. unbefugt Schießmittel herstellt besitzt oder überlässt,
2. die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt,
… 10 unveränderte Absätze
3. eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27 Abs. 4),
4. nicht fristgerecht die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet,
5. ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,
6. entgegen § 9 Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,
7. nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
8. nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
9. Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,
10. eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht erfüllt,
11. keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,
12. Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oder
13. entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(1a) Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach § 43 oder § 44 Abs. 1 zu ahnden ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.