BGBl. I Nr. 136/2015
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG-Novelle 2015)
Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49geändertAbs 1; Abs 2a (neu)
Vollziehung
§ 49.
(1) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
(2) Mit der Vollziehung des § 43 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(2a) Mit der Vollziehung des § 42c ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.