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BGBl. I Nr. 157/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
WBIB-G sowie Änderung des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen und das Bundesgesetz über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 157/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.2016 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 157/2015 · danach: BGBl. I Nr. 30/2018 § 3↗RIS↗

Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die WBIB hat an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften zu den in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von bundesbehafteten Kredite darf nur im Rahmen der gemäß Paragraph 5, erlassenen Richtlinien erfolgen.
  2. Absatz 2,Diese Kredite sind von der WBIB durch
    1. Ziffer eins
      Kredite von nationalen oder internationalen Förderinstituten,
    2. Ziffer 2
      Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute,
    3. Ziffer 3
      Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union,
    4. Ziffer 4
      Einlagen institutioneller Anleger oder
    5. Ziffer 5
      Kreditrückflüsse
    zu finanzieren.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Absatz eins, nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten wohnbaubezogener Maßnahmen auch an andere als in Paragraph eins, Absatz 2, genannte Finanzierungs- und Förderungswerber tätig werden.
  4. Absatz 4,Gemeinsame Finanzierungen und Förderungen nach den Absatz eins bis 3 sowie mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Förderungsmaßnahmen anderer Rechtsträger für dasselbe Projekt sind zulässig.
  5. Absatz 5,Durch dieses Bundesgesetz wird kein Rechtsanspruch eines Finanzierungs- und Förderungswerbers auf Gewährung einer Finanzierung oder Förderung begründet.