Absatz eins,Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 7, sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
BGBl. I Nr. 157/2015
WBIB-G sowie Änderung des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen und das Bundesgesetz über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Abgaben- und Gebührenbefreiungen
Paragraph 9,
- Absatz 2,Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind Paragraph 53, Absatz 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,, und Paragraph 42, Absatz 3, Wohnhaussanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, sinngemäß anzuwenden.