zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;
BGBl. I Nr. 15/2015
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aneu
4. Abschnitt
Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler
Zweck der Beihilfen
Paragraph 25 a,
Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;
- Ziffer 3zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);
- Ziffer 4für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.