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BGBl. I Nr. 160/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 160/2015 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 22↗RIS↗

4. Abschnitt
Stiftungs- und Fondsregister

Führung und Inhalt

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.
  2. Absatz 2,Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,
    3. Ziffer 3
      den Kreis der Begünstigten,
    4. Ziffer 4
      die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
    5. Ziffer 5
      die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie
    7. Ziffer 7
      die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verwenden.