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BGBl. I Nr. 160/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 160/2015 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 7↗RIS↗

Gründungserklärung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,
    2. Ziffer 2
      die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,
    3. Ziffer 3
      den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,
    4. Ziffer 4
      den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
    5. Ziffer 5
      die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß Paragraph 4 a, oder Paragraph 4 b, EStG 1988 begünstigt sind,
    6. Ziffer 6
      den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
    7. Ziffer 7
      eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe
      1. Litera a
        der Funktion,
      2. Litera b
        des Namens,
      3. Litera c
        des Geburtsdatums,
      4. Litera d
        des Geburtsortes sowie
      5. Litera e
        der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (Paragraph 17,),
    8. Ziffer 8
      Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (Paragraph 17,),
    9. Ziffer 9
      sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe
      1. Litera a
        der Funktion,
      2. Litera b
        des Namens,
      3. Litera c
        bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
      4. Litera d
        bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
      5. Litera e
        der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jeden Rechnungsprüfer (Paragraph 18,),
    10. Ziffer 10
      Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (Paragraph 18,),
    11. Ziffer 11
      sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe
      1. Litera a
        der Funktion,
      2. Litera b
        des Namens,
      3. Litera c
        bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
      4. Litera d
        bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
      5. Litera e
        der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (Paragraph 19,),
    12. Ziffer 12
      Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (Paragraph 19,),
    13. Ziffer 13
      sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe
      1. Litera a
        der Funktion,
      2. Litera b
        des Namens,
      3. Litera c
        des Geburtsdatums,
      4. Litera d
        des Geburtsortes sowie
      5. Litera e
        der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (Paragraph 21,),
    14. Ziffer 14
      Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (Paragraph 21,),
    15. Ziffer 15
      Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes,
    16. Ziffer 16
      Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie
    17. Ziffer 17
      den Kreis der Begünstigten.
  2. Absatz 2,Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen,
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über die Dauer des Fonds,
    3. Ziffer 3
      Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung,
    4. Ziffer 4
      Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen,
    5. Ziffer 5
      über Absatz eins, Ziffer 16, hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds,
    7. Ziffer 7
      den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz sowie
    8. Ziffer 8
      Regelungen über den Rechtsnachfolger.