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BGBl. I Nr. 161/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 (ODGV 2011) 40 § 0↗RIS↗
§ 21geändert
in Kraft 25.06.2015 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 165/2015 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 § 21↗RIS↗
Beantragung der Notifizierung
§ 21.
(1) Eine Erstprüfstelle gemäß § 20 Kesselgesetz bzw. eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz hat einen Antrag auf ihre Notifizierung gemäß § 18 Abs. 1 beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Beschreibung der Tätigkeiten
a) für Erstprüfstellen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität,
b) für Kesselprüfstellen im Zusammenhang mit den wiederkehrenden Prüfungen und den Zwischenprüfungen;
2. eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit Z 1;
3. eine Beschreibung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die die Stelle Kompetenz beansprucht;
4. der Akkreditierungsbescheid, der von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in dem die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 20 bescheinigt wird.