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BGBl. I Nr. 164/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 2871 § 0↗RIS↗
§ 92geändertAbs 1 Tabelle, Z 3 (entfallen); Abs 1a Tabelle, Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2; Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 12.02.2015) · idF BGBl. I Nr. 65/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 164/2015 § 92↗RIS↗
in Kraft 12.02.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 § 92↗RIS↗
Verwendungszulage
§ 92.
(1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Dies gilt nicht für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3, die auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 verwendet werden. Die Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Militärperson von jenem Gehalt überschritten wird, das ihr bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Militärperson wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Militärperson ernannt ist, sowie ihrer Gehaltsstufe und beträgt
1. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 zwei Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1,
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
M BO 2
und
M ZO 2
M ZO 3
M BUO 1 und
M ZUO 1
M BUO 2 und
M ZUO 2
M ZCh
Euro
1
121,3
132,7
111,9
60,6
64,3
2
153,6
117,0
106,1
64,1
68,8
3
174,0
140,2
108,5
59,7
73,2
4
209,1
161,7
110,9
55,1
77,8
5
251,2
190,4
115,7
58,6
82,3
6
293,6
230,1
134,0
61,7
87,3
7
329,0
272,5
161,5
68,6
92,9
8
344,2
314,7
184,8
79,6
98,5
9
370,3
336,5
221,5
90,9
104,1
10
422,7
352,2
271,4
102,6
109,7
11
458,6
398,5
301,1
114,0
115,4
12
488,3
442,9
316,2
127,6
--
13
538,3
--
346,1
142,1
--
14
584,2
--
367,1
158,7
--
15
627,7
--
372,6
168,4
--
16
663,3
--
381,2
168,4
--
17
672,2
390,7
169,2
--
18
--
433,6
181,8
--
19
--
471,8
194,1
--
2. in den Verwendungsgruppen M ZO 3 fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M ZO 1, In der Verwendungsgruppe M ZO 3 gilt ausschließlich die Verwendungsgruppe M ZO 1 als höhere Verwendungsgruppe. Bei den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 gelten die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 als nächsthöhere Verwendungsgruppen.
3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 sowie M BUO 2 und M ZUO 2 drei Jahre und sechs Monate bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 und noch weitere zwei Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1.
(1a) Ist für Abweichend von Abs. 1 beträgt die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO bei einer Militärperson, die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
1. der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 4,
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
M BO 2
M ZO 3
M BUO 1 und
M ZUO 1
M BUO 2 und
M ZUO 2
M ZCh
Euro
1
149,6
132,7
103,8
62,3
66,7
2
165,8
111,8
108,5
66,0
70,9
3
198,7
149,6
108,5
53,3
75,5
4
240,6
165,8
113,3
56,8
80,1
5
283,1
198,7
118,1
60,3
84,6
6
325,2
240,6
149,9
63,1
90,0
7
340,3
283,1
173,0
74,1
95,7
8
356,2
325,2
196,5
85,1
101,3
9
412,6
340,3
246,4
96,8
106,9
10
453,0
356,2
296,4
108,3
112,5
11
475,6
412,6
305,7
119,8
118,2
12
526,6
453,0
326,7
135,5
118,2
13
573,4
--
365,4
148,7
--
14
616,8
--
368,7
168,8
--
15
660,4
--
376,5
168,1
--
16
672,2
--
386,0
168,7
--
17
672,2
--
395,5
169,6
--
18
--
--
471,8
194,1
--
19
--
--
471,8
194,1
--
2. der Gehaltsstufe 1 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 5
der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages. Übersteigt die Funktionszulage der Militärperson jene Funktionszulage, die ihr gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen: Wird die Militärperson auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Militärperson und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
b) der Funktionsstufe, der die Berufsmilitärperson angehört,
2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der die Militärperson angehört.
(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem die Militärperson gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet, so gebührt der Militärperson eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von ihrem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
… 6 unveränderte Absätze
(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. die Militärperson
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 94a ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.
§ 92geändertAbs 1 Tabelle; Abs 1a Tabelle
in Kraft 12.02.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 § 92↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · danach: BGBl. I Nr. 119/2016 § 92↗RIS↗
Verwendungszulage
§ 92.
(1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Militärperson ernannt ist, sowie ihrer Gehaltsstufe und beträgt
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
M BO 2 und
M ZO 2
M ZO 3
M BUO 1 und
M ZUO 1 und
M BUO 2 und
M ZUO 2 und
M ZCh
M ZO 2
M ZUO 1
M ZUO 2
Euro
1
121,3 125,6
132,7 137,8
111,9 115,5
60,6 62,8
64,3 66,9
2
153,6 159,0
117,0 121,6
106,1 109,4
64,1 66,9
68,8 71,9
3
174,0 180,3
140,2 144,9
108,5 112,4
59,7 61,8
73,2 76,0
4
209,1 215,8
161,7 167,1
110,9 114,5
55,1 57,7
77,8 81,0
5
251,2 259,3
190,4 196,5
115,7 119,5
58,6 60,8
82,3 85,1
6
293,6 302,9
230,1 238,1
134,0 138,8
61,7 63,8
87,3 90,2
7
329,0 339,4
272,5 281,6
161,5 167,1
68,6 70,9
92,9 96,2
8
344,2 355,6
314,7 325,2
184,8 191,5
79,6 83,1
98,5 102,3
9
370,3 381,9
336,5 347,5
221,5 228,9
90,9 94,2
104,1 107,4
10
422,7 436,6
352,2 363,7
271,4 280,6
102,6 106,4
109,7 113,5
11
458,6 473,1
398,5 411,3
301,1 311,0
114,0 118,5
115,4 119,5
12
488,3 503,5
442,9 456,9
316,2 326,2
127,6 131,7
--
13
538,3 555,1
--
346,1 357,6
142,1 146,9
--
14
584,2 602,7
--
367,1 378,9
158,7 164,1
--
15
627,7 647,3
--
372,6 384,9
168,4 174,2
--
16
663,3 684,8
--
381,2 393,0
168,4 174,2
--
17
672,2 693,9
--
390,7 403,2
169,2 175,2
--
18
--
--
433,6 447,7
181,8 188,4
--
19
--
--
471,8 487,3
194,1 200,6
--
In der Verwendungsgruppe M ZO 3 gilt ausschließlich die Verwendungsgruppe M ZO 1 als höhere Verwendungsgruppe. Bei den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 gelten die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 als nächsthöhere Verwendungsgruppen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Militärperson, die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
M BO 2
M ZO 3
M BUO 1 und
M ZUO 1 und
M BUO 2 und
M ZUO 2 und
M ZCh
M ZUO 1
M ZUO 2
Euro
1
149,6 155,0
132,7 137,8
103,8 107,4
62,3 64,8
66,7 68,9
2
165,8 171,2
111,8 115,5
108,5 112,4
66,0 68,9
70,9 73,9
3
198,7 205,6
149,6 155,0
108,5 112,4
53,3 55,7
75,5 78,0
4
240,6 248,2
165,8 171,2
113,3 117,5
56,8 58,8
80,1 83,1
5
283,1 292,8
198,7 205,6
118,1 122,6
60,3 62,8
84,6 88,1
6
325,2 335,3
240,6 248,2
149,9 155,0
63,1 65,8
90,0 93,2
7
340,3 351,5
283,1 292,8
173,0 179,3
74,1 77,0
95,7 99,3
8
356,2 367,7
325,2 335,3
196,5 202,6
85,1 88,1
101,3 105,4
9
412,6 425,5
340,3 351,5
246,4 254,3
96,8 100,3
106,9 110,4
10
453,0 468,0
356,2 367,7
296,4 305,9
108,3 112,4
112,5 116,5
11
475,6 491,3
412,6 425,5
305,7 316,1
119,8 123,6
118,2 122,6
12
526,6 543,0
453,0 468,0
326,7 337,3
135,5 139,8
118,2 122,6
13
573,4 591,6
--
365,4 376,8
148,7 154,0
--
14
616,8 636,2
--
368,7 380,9
168,8 174,2
--
15
660,4 681,7
--
376,5 389,0
168,1 174,2
--
16
672,2 693,9
--
386,0 398,1
168,7 174,2
--
17
672,2 693,9
--
395,5 408,2
169,6 175,2
--
18
--
--
471,8 487,3
194,1 200,6
--
19
--
--
471,8 487,3
194,1 200,6
--
(2) Übersteigt die Funktionszulage der Militärperson jene Funktionszulage, die ihr gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Wird die Militärperson auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Militärperson und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem die Militärperson gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet, so gebührt der Militärperson eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von ihrem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. die Militärperson
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 94a ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.